Mitgliedschaft
Mitglied des SSV kann jeder gemeinnützige Sportverein werden. Eine Eintragung des Sportvereins in das Vereinsregister ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft von Sportvereinen sind:
a) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
b) die Mitgliedschaft in mindestens einem Sportfachverband, der Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. ist,
c) die Mitgliedschaft im Kreissportbund Wesel e.V. und der Sitz des Sportvereins im Gebiet der Stadt Voerde. Die Sitzerfordernis gilt nicht für bereits in den SSV aufgenommene Mitgliedsvereine, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der Stadt Voerde haben, deren Mitgliedschaft bleibt bestehen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mit den Originalunterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, der an den geschäftsführenden Vorstand des SSV zu richten ist. Die Aufnahme in den SSV ist davon abhängig, dass sich der Sportverein für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft sind der Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie der Nachweis der Mitgliedschaft in mindestens einem Sportfachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der erweiterte Vorstand kann die Aufnahme von beitrittswilligen Sportvereinen ablehnen, wenn diese gegen den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher oder ethnischer Toleranz verstoßen oder wenn diese die unter § 7 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Antrags ist der erweiterte Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht nicht.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des SSV in der jeweils gültigen Fassung an.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem SSV (Kündigung), durch Ausschluss aus dem SSV (§ 10), durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Mitgliedsvereins oder durch Wegfall der in § 7 Abs. 3 genannten Voraussetzungen der Mitgliedschaft.
Der Austritt aus dem SSV (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung mit den Originalunterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des SSV. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge zu.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.